Garagen

Wichtige Information für alle Pächter von Garagen auf städtischen Grundstücken

Gemäß § 296 ZGB (Zivilgesetzbuch) der ehemaligen DDR konnte u.a. an Garagen, die auf volkseigenem
Grund und Boden errichtet wurden, selbstständiges Eigentum an der Bebauung entstehen, d.h. das
Eigentum an Grundstück und aufstehendem Gebäude konnte auseinanderfallen. Grundlage dafür waren
Nutzungsverträge über Grundstücke gemäß §§ 312 – 315 ZGB der DDR. Das Eigentum am Grundstück
blieb dabei unberührt. Es stand die Baulichkeit eines anderen Eigentümers auf dem städtischen
Grundstück.
Diese Konstellation gibt es im heute geltenden bundesdeutschen Recht im BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) nicht. Gemäß § 94 BGB gehören mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen
demjenigen, dem der Grund und Boden gehört.
Mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) wurde 1995 eine Übergangsregelung
geschaffen, um die in der DDR vorhandenen Nutzungsverhältnisse im Interesse der Nutzer in den neuen
Bundesländern zunächst zu erhalten und diese nach bestimmten Übergangsfristen an die für alle
Bundesbürger geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Zum 31. Dezember 2022 liefen die
letzten Ausnahmeregelungen des SchuldRAnpG aus. Seit 01.01.2023 sind nun ausschließlich die
Regelungen des BGB anzuwenden.
Darum wird es ab jetzt keine Zustimmung der Stadt Gröditz als Grundstückseigentümer zu
Garagenverkäufen mehr geben, da die entsprechende Rechtsgrundlage nicht mehr existiert. Ein
Weiterverkauf der Garagen ist somit nicht mehr möglich. Des Weiteren wird auf die unzulässige
Untervermietung an Dritte ohne Genehmigung der Stadt Gröditz hingewiesen.

Was ändert sich für Sie als Garagennutzer?

Die Nutzung und die Höhe der Pacht von 80,00 €/Jahr Ihrer Garage bleiben wie bisher. Für Sie ändert
sich also Nichts! Es wird jedoch sukzessive eine vertragliche Neuordnung geben. Es ist vorgesehen, bei der Abgabe der
Garage durch den Nutzer (Beendigung des Pachtvertrages), zukünftig eine Vermietung zu den bisherigen
Konditionen anzustreben.