Wohnberechtigungsschein

Wohnungen, die nicht dem freien Markt unterliegen, dürfen nur vermietet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 7 SächsBelG für eine belegungsgebundene Wohnung 
  • Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) für eine öffentlich geförderte Wohnung 

Der Wohnberechtigungsschein ist die Geschäftsgrundlage für den Abschluss eines Mietvertrages und somit Voraussetzung für den Bezug einer belegungsgebundenen bzw. geförderten Mietwohnung. Der Antragsteller muss nach geltendem Recht in der Regel volljährig sein. Ausnahmen gelten u.a. bei Schwangeren, jungen Ehepaaren und alleinstehenden Elternteilen mit Kind. Jeder Antragsteller ist verpflichtet, eine möglichst zeitnahe und genaue Angabe über seine Einkünfte zu machen.


Bei Antragstellung sind vorzulegen:

  • Nachweis über das in den 12 Monaten ab Antragstellung zu erwartende Einkommen bzw. das in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung erzielte Einkommen (z.B. Lohn, Gehalt, Renten, Unterhalt, BaföG, auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie 13. und 14. Monatsgehalt)
  • soweit erforderlich, der Nachweis über den Grad der Behinderung und häuslichen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI 
  • bei jungen Ehepaaren (nicht älter als 40 Jahre und nicht länger als 5 Jahre verheiratet) der Nachweis der Eheschließung.

Gültigkeit: 1 Jahr, gerechnet ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Zuständigkeit

Bürgerbüro
Telefon:
Fax:

 
035263 328-0
035263 328-68